Rz. 8
Ein Nießbrauch nach § 1030 BGB als Bestandteil des Altenteils darf sich nicht auf den gesamten vom Altenteil erfassten Grundbesitz erstrecken, da er dann als sog. Total-Nießbrauch nicht mehr dem Tatbestandsmerkmal der Weitergabe wirtschaftlicher Existenz entspricht, sondern der alleinigen Sicherung eigenwirtschaftlicher Tätigkeit des Berechtigten dient.[26] Der (neue) Eigentümer ist beim Total-Nießbrauch von einer eigenen Nutzung des Grundbesitzes völlig ausgeschlossen. Der Nießbrauch an nur einzelnen Grundstücken eines insgesamt vom Altenteil belasteten Grundbesitzes ist dagegen möglicher Bestandteil des Altenteils.[27]
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