Rz. 8

Ein Nießbrauch nach § 1030 BGB als Bestandteil des Altenteils darf sich nicht auf den gesamten vom Altenteil erfassten Grundbesitz erstrecken, da er dann als sog. Total-Nießbrauch nicht mehr dem Tatbestandsmerkmal der Weitergabe wirtschaftlicher Existenz entspricht, sondern der alleinigen Sicherung eigenwirtschaftlicher Tätigkeit des Berechtigten dient.[26] Der (neue) Eigentümer ist beim Total-Nießbrauch von einer eigenen Nutzung des Grundbesitzes völlig ausgeschlossen. Der Nießbrauch an nur einzelnen Grundstücken eines insgesamt vom Altenteil belasteten Grundbesitzes ist dagegen möglicher Bestandteil des Altenteils.[27]

[26] BayObLGZ 1975, 132 = Rpfleger 1975, 314; Meikel/Böhringer, § 49 Rn 79; Bauer/Schaub/Wegmann, § 49 Rn 7; Staudinger/Reymann, BGB, Einl. §§ 1105 Rn 76; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1328.
[27] Krit.: KG OLG 40, 52; OLG Hamm DNotZ 1970, 38; a.A. OLG Schleswig SchlHA 1957, 74; Reichert, BWNotZ 1960, 119.

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