Rz. 22

Das Recht steht auch hier den Berechtigten gemeinsam und in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zu; wesentlich ist jedoch, dass im Unterschied zur Gesamthand der einzelne Gläubiger die Leistung an sich allein verlangen kann und diese Leistung den Schuldner auch gegenüber den anderen Mitberechtigten befreit. Die Gesamtberechtigung ist, wenn auch zögernd, von der Rechtsprechung auch für das Sachenrecht anerkannt worden,[44] sie muss allerdings stets dann versagen, wenn mehrere Berechtigte ein gemeinschaftliches Recht gleichzeitig und nebeneinander ausüben wollen, weil der Eigentümer nach der gesetzlichen Ausgestaltung immer nur die Ausübung durch einen einzelnen Berechtigten zu dulden braucht.

[44] BGHZ 46, 260; Meikel/Böhringer, § 47 Rn 108; krit.: Woelki, Rpfleger 1968, 208.

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