Rz. 43
Die Vertretung der GbR erfolgte durch alle Gesellschafter gemeinsam. Eine abweichende Vertretungsregelung war in der Form des § 29 GBO nachzuweisen durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag oder übereinstimmende Erklärung aller Gesellschafter.
§ 899a BGB beinhaltete die gesetzliche Vermutung, dass die eingetragenen Gesellschafter in Ansehung des Rechts, bei welchem die Eintragung besteht, vertretungsberechtigte Gesellschafter der GbR seien.[114] Damit wurde in Ansehung des Grundstücksrechts, nicht in Ansehung sonstiger Vermögenswerte, das Grundbuch faktisch zum Ersatzhandelsregister der GbR erklärt.[115] § 899a BGB vermutete zusammen mit §§ 709, 714 BGB positiv, wer Gesellschafter der GbR war und negativ, dass keine weiteren Personen Gesellschafter waren. Die Vermutung des § 899a BGB umfasste auch die Vertretungsbefugnis der eingetragenen Gesellschafter für die GbR,[116] weshalb Verfügungsbeeinträchtigungen eines Gesellschafters bei diesem auch einzutragen waren (vgl. § 12c GBO Rdn 13).[117]
Bei einem Gesellschafterwechsel hatten der neue Gesellschafter und die GbR daher im eigenen Interesse die entsprechende Grundbuchberichtigung herbeizuführen, um den guten Glauben des § 899a BGB an die Richtigkeit des Grundbuchs wiederherzustellen. Nach dem bis 1.1.2024 geltenden § 82 S. 3 GBO sollte dazu ein Grundbuchberichtigungszwangsverfahren eingeleitet werden. Streitig war, ob bei unrichtigem Grundbuch die Vermutung des § 899a BGB auch das schuldrechtliche Rechtsgeschäft der aufgrund des Grundbuchs falsch vertretenen GbR erfasste, damit der sachenrechtlich wirksame Rechtserwerb auch kondiktionsfest ist und nicht nach § 812 BGB zurückgewährt werden musste.[118]
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