Rz. 44

Abs. 2 in der seit 1.1.2024 geltenden Fassung setzt die Teilrechtsfähigkeit der GbR voraus, geht über die Regelung des § 707 BGB aber insoweit hinaus, als die Grundbuchfähigkeit nur dann anerkannt wird, wenn die GbR als solche im Gesellschaftsregister eingetragen ist; sie führt dann den Rechtsformzusatz "eGbR" (dazu auch Einl. § 4 Rdn 52 ff.). Damit wird ein faktischer Registerzwang geschaffen.[119] Das ist einerseits konsequent und für das Grundbuchverfahren begrüßenswert,[120] für die Diskretion der Gesellschaftsform aber bedauerlich. Denn mit § 12 GBO war die GbR die wohl letzte Gesellschaftsform, die es neben den steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorteilen, die sie besitzt, den Gesellschaftern erlaubte, diskret Eigentum zu erwerben und zu halten (vgl. Einl. § 1 Rdn 19). Das Gesellschaftsregister ist öffentlich, so dass die eGbR ebenso wie die im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften volle Publizität genießt (§ 707a Abs. 3, § 707b Nr. 2 BGB, § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 HGB, § 1 Abs. 1, § 5 GesRV, §§ 32, 33 HRV).

[119] BT-Drucks 19/27635, S. 127, 128, 206.
[120] So auch Kratzlmeier, ZfIR 2023,197.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge