Rz. 6

Durch Nichtübertragung des Rechts auf ein neues Blatt wird das Recht gelöscht. Abs. 2 betrifft zwei Fälle, nämlich dass ein Recht auf einem zu übertragenden Grundstück oder Grundstücksteil wegfallen soll und dass es auf einem abzuschreibenden Grundstücksteil nicht nicht mehr lastet.[12] Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, soll nach § 76a Abs. 1 Nr. 3 GBV die Löschung durch Nichtübertragung unterbleiben und allein durch Eintragung des Löschungsvermerks erfolgen (siehe auch § 76a GBV Rdn 8).[13] Ferner ist § 13 Abs. 4 S. 4 GBV zu beachten, wonach Löschungen von Rechten an einem Grundstücksteil im Rahmen von Grundstücksveränderungen in der Veränderungsspalte der jeweiligen Abteilung einzutragen sind. Problematisch ist an diesen Regelungen allein, dass sie lediglich im Rahmen der GBV als Rechtsverordnung geregelt sind und daher Abs. 2 nicht außer Kraft setzen können. Wird insbesondere gegen § 13 Abs. 4 S. 4 GBV verstoßen und bei Grundstücksteilungen und -abschreibungen die Löschung eines Rechts durch Nichtübertragung vollzogen, ist dies materiellrechtlich wirksam.[14] Der Gesetzgeber des DaBaGG[15] hätte besser Abs. 2 aufheben sollen, als Sonderregelungen in einer Rechtsverordnung zu verstecken.

 

Rz. 7

Die Übertragung auf ein anderes Blatt ist insbesondere gegeben in den Fällen der Zusammenschreibung und deren Aufhebung (§ 4 GBO), der Vereinigung und deren Aufhebung (§ 5 GBO), der Zuschreibung und deren Aufhebung (§ 6 GBO), der selbstständigen Buchung, der Umschreibung aus buchtechnischen Gründen (§ 28 GBV) sowie der Neufassung der Abt. II oder III (§ 33 GBV). Unter die erstere Alternative (Wegfall eines Rechts) fällt insbesondere die sogenannte Entlassung aus der Mithaft bei Grundpfandrechten. Erforderlich ist die Bewilligung der pfandfreien (lastenfreien) Abschreibung durch die Betroffenen.[16] Handelt es sich um ein Grundpfandrecht, wird die Entlassung eines Teilstückes aus der Mithaft als Verzicht nach § 1175 Abs. 1 S. 2 BGB angesehen, die eine Eigentümerzustimmung entbehrlich macht.[17]

Ein aus der Mithaft entlassenes (Teil-)Grundstück kann sofort auf ein anderes Blatt übertragen werden. Die vorherige Eintragung der Freigabe durch einen gesonderten Vermerk ist überflüssig und deshalb unrichtig.

 

Rz. 8

Unter die zweite Alternative (ein Recht ruht nicht mehr auf dem abzuschreibenden Grundstücksteil) fallen insbesondere Dienstbarkeiten, wenn im Falle der Teilung des dienenden (belasteten) Grundstücks die außerhalb des Bereichs der Ausübung liegenden Teile gem. §§ 1026, 1090 BGB von dem Recht freiwerden.[18] Bei der Buchung des (freigewordenen) Teilgrundstückes ist das Recht nicht mehr mitzuübertragen. Voraussetzung dazu ist, dass die räumliche Einschränkung dem Grundbuchamt nachgewiesen wird, sollte sie nicht ausnahmsweise offenkundig sein.[19] Steht fest, dass der abzuschreibende Teil außerhalb des Ausübungsbereiches liegt, darf das Recht auch dann nicht mitübertragen werden, wenn dies ausdrücklich beantragt sein sollte, weil sonst das Grundbuch unrichtig würde.

[12] Fallgruppen bei Hügel/Reetz, § 46 Rn 61.
[13] Dazu BT-Drucks 17/12635, S. 32, 33; zum Vorschlag, § 46 Abs. 2 GBO insgesamt aufzuheben Meikel/Dressler-Berlin, § 76a GBV Rn 16.
[14] Im Ergebnis ebenso Lemke/Wagner, § 46 Rn 19.
[15] DaBaGG v. 1.10.2013 (BGBl I S. 3719).
[16] Zur Auslegung von Pfandfreigaben vor Vermessung s. BayObLG NotBZ 05, 46.
[17] KG HRR 1931, 47; LG München JFG 23, 322; ausf. Mansfeld, Rpfleger 1957, 240 u. Lotter, MittBayNot 1985, 8; Demharter, § 46 Rn 18; Meikel/Böttcher, § 46 Rn 79.
[18] BGH Rpfleger 2002, 511 = DNotZ 2002, 721; OLG Hamm Rpfleger 2000, 157; BayObLG Rpfleger 1983, 143; 1987, 451; Rpfleger 1992, 57 u. Rpfleger 2004, 280; LG Köln MittRh NotK 1994, 289.
[19] KG KGJ 31, 312; BayObLG Rpfleger 1985, 186. Vgl. auch BayObLG Rpfleger 1992, 57 bezüglich eines Grundstücksteils mit Versorgungsleitungen in Bezug auf ein Wohnungsrecht; zum Nachweis aufgrund hinreichend bestimmter Eintragungsunterlagen BayObLG NJW-RR 1987, 1101; BayObLGZ 1991, 139 = DNotZ 1992, 670; BayObLG MittBayNot 1994, 318; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1189.

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