Rz. 20

Liegt ein Fall des § 1119 BGB vor (= Zinserhöhung auf maximal 5 %) oder des Art. 233 § 9 Abs. 3 EGBGB (= Zinserhöhung auf maximal 13 % bei Aufbauhypothek), so teilt der nachträglich vereinbarte zusätzliche Zinsbetrag den Rang des ursprünglichen Rechtes kraft Gesetzes;[24] ein Rangvermerk ist entbehrlich, freilich als deklaratorischer Vermerk unschädlich.

Ist § 1119 BGB oder Art. 233 § 9 Abs. 3 EGBGB nicht anwendbar, so kann der nachträglich vereinbarte zusätzliche Zinsbetrag Gleichrang mit dem bisher eingetragenen Hauptrecht nur erhalten, wenn die diesem Recht gleich- oder nachstehenden Beteiligten in Abt. II und III zustimmen. Stimmen sie nicht zu, kann der nachträglich vereinbarte zusätzliche Zinsbetrag nur die im Zeitpunkt seiner Eintragung offene Rangstelle erwerben.[25] Die Eintragung solcher Mehrzinsen im Range des Hauptrechts ist also nicht nur eine Inhalts-, sondern auch eine Rangänderung. Als solche bedarf sie nach § 880 Abs. 1 BGB der ausdrücklichen Eintragung. Nach h.M. soll es dabei jedoch genügen, die Zinserhöhung als solche zu buchen, weil die Eintragung in der Veränderungsspalte den Rang der Hauptspalte teile.[26] Die abweichende Auffassung[27] verlangt die ausdrückliche Buchung eines Rangvermerkes. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Das innerhalb einer Abteilung geltende Reihenfolgeprinzip ist eine vereinfachte Umsetzung des Prioritätsgedankens auf die Technik der Grundbuchführung: die Reihenfolge muss ja der zeitlichen Priorität entsprechen.[28] Kann von einer echten Reihenfolge nicht mehr gesprochen werden, nämlich beim Verhältnis von Eintragungen in Haupt- und Veränderungsspalten zueinander, so muss der Grundgedanke der Priorität, die zeitliche Zuordnung, den Rang regeln. Dem stimmt die h.M. ja auch insoweit zu, als sie der nachträglichen Erhöhung grundsätzlich den Nachrang zuweist. Dann kann sie jedoch § 880 Abs. 1 BGB nicht außer Acht lassen, will sie nicht zu dem absurden Ergebnis kommen, dass zwar die Rangänderung ohne Rangvermerk möglich sein soll, jedoch die Eintragung des gesetzlichen Nachranges eines Rangvermerkes bedürfte.

[24] MüKo-BGB/Lieder, § 1119 Rn 3.
[25] Ganz h.M., vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB, § 1119 Rn 7.
[26] RGZ 132, 106; BayObLGZ 1959, 520; Staudinger/Kutter, BGB, § 879 Rn 53; MüKo-BGB/Kohler, § 879 Rn 21; Bauer/Schaub/Weber, § 45 Rn 20; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2656.
[27] Meikel/Böttcher, § 45 Rn 44; Schmid, Rpfleger 1982, 251 und 1984, 130; Böttcher, BWNotZ 1988, 73.
[28] MüKo-BGB/Kohler, § 879 Rn 23 ff.

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