Rz. 21
Handelt einer der zuständigen Grundbuchbeamten unter Zwang oder Drohung gegen sein Leben, so liegt eine rechtserhebliche Unterzeichnung nicht vor;[24] in diesem Fall ist die Eintragung nichtig. An sie kann sich auch kein guter Glaube nach §§ 891, 892 BGB anknüpfen.[25]
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