Rz. 21

Handelt einer der zuständigen Grundbuchbeamten unter Zwang oder Drohung gegen sein Leben, so liegt eine rechtserhebliche Unterzeichnung nicht vor;[24] in diesem Fall ist die Eintragung nichtig. An sie kann sich auch kein guter Glaube nach §§ 891, 892 BGB anknüpfen.[25]

[24] BGHZ 7, 64.
[25] Zur Wirksamkeit der Eintragung durch einen "unzurechnungsfähigen Beamten" vgl. Josef, JW 1929, 1826; Hoche, NJW 1952, 1289.

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