Rz. 1

Die Vorschrift gilt für alle Eintragungen, gleichgültig ob sie konstitutiv oder berichtigend sind oder ob sie auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Sie gilt auch für das Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch (§ 7 Abs. 1 S. 1 WEG), für das Erbbaugrundbuch (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG) und das Gebäudegrundbuch.[1] Die Regelung gilt hinsichtlich des Grundtatbestandes von Datum und Unterschrift auch für Umschreibungs- und Schließungsvermerke.[2] Die Vorschrift wurde durch das RegVBG v. 20.12.1993[3] wesentlich erweitert und neu gefasst. Durch das DaBaGG v. 1.10.2013[4] wurde ferner in Abs. 2 ein weiterer Satz betreffend die schlagwortartige Bezeichnung eines Rechtsinhalts eingefügt.

 

Rz. 2

In Abs. 3 wurde durch das DaBaGG mit Satz 2 eine Regelung eingefügt, die es im Rahmen der Umschreibung ermöglicht, auf das bisherige und nun zu schließende Grundbuchblatt zu verweisen, wenn dort ein vollständiger Rechtsinhalt eingetragen ist. Praktisch bedeutsam ist dies bei Umschreibung alter Erbbaugrundbücher, weil gerade dort früher der komplette Rechtsinhalt ohne Bezugnahme nach § 14 ErbbauRG in das Bestandsverzeichnis eingetragen worden ist.[5] Parallel wurde durch das DaBaGG auch § 874 BGB dahin geändert, dass als Bezugnahme auf die Bewilligung auch die Bezugnahme nach Abs. 3 S. 2 gilt.

 

Rz. 3

§ 44 GBO regelte ursprünglich lediglich das Erfordernis von Datum und Unterschrift der Eintragung. Die Angabe des Eintragungszeitpunktes ist bedeutsam für den Rang von Rechten, die in verschiedenen Abteilungen eingetragen sind (§ 879 Abs. 1 S. 2 BGB). S. 2, der die Unterzeichnung vorschreibt, schafft Klarheit darüber, wann eine abgeschlossene Eintragung vorliegt, daneben soll er die verantwortlichen Beamten zur Nachprüfung der Eintragung veranlassen.

 

Rz. 4

Die Norm schreibt schließlich vor, von der in § 874 BGB vorgesehenen Bezugnahmemöglichkeit soweit es geht Gebrauch zu machen und bei der Grundbuchblattumschreibung unterbliebene Bezugnahmen nachzuholen (Abs. 3). Insoweit hat die Norm zusammen mit § 874 BGB auch unmittelbar materiell-rechtlichen Charakter.[6]

 

Rz. 5

§ 44 GBO beinhaltet drei Gebote zur Grundbucheintragung:[7]

das Datierungsgebot (Abs. 1 S. 1),
das Unterzeichnungsgebot (Abs. 1 S. 2, 3),
das Bezugnahmegebot (Abs. 2, 3).
[1] Demharter, § 44 Rn 1; Bauer/Schaub/Knothe, § 44 Rn 7; Hügel/Kral, § 44 Rn 1.
[2] Meikel/Böttcher, § 44 Rn 14; Demharter, § 44 Rn 1.
[3] BGBl I 1993, 2182.
[4] BGBl I 2013, 3719.
[5] BT-Drucks 17/12635, 24.
[6] Meikel/Böttcher, § 44 Rn 4.
[7] Lemke/Wagner, § 44 Rn 1.

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