Rz. 39
Unmittelbar einzutragen ist, ob eine Hypothek oder eine Grundschuld bestellt ist. Bei der Hypothek kann wegen des Schuldgrundes der Forderung auf die Bewilligung Bezug genommen werden; die früher oft anzutreffende Eintragung als "Darlehenshypothek" oder "Kaufpreisresthypothek" ist heute nicht mehr gebräuchlich.[62] Der Geldbetrag (Kapitalbetrag) des Rechtes ist stets unmittelbar einzutragen. Unmittelbar einzutragen ist auch der Ausschluss der Brieferteilung (§ 1116 Abs. 2 BGB).
Rz. 40
Gemäß § 1115 BGB kann hinsichtlich verschiedener Nebenleistungen Bezug genommen werden (siehe § 7 Einl. Rdn 19 ff.):[63]
▪ | Zinsen: Bezugnahme bezüglich des Zeitraumes "jährlich";[64] die Eintragung eines variablen Zinssatzes ist im Übrigen zulässig, die Angabe eines Höchstzinssatzes ist sinnvoll, kann aber insbesondere der Sicherungshypothek nach §§ 866, 867 ZPO fehlen; die Modalitäten der Zinsberechnung sind dann unmittelbar einzutragen. |
▪ | Sonstige Nebenleistungen: Bezug genommen werden kann wegen deren Art, wegen der Berechnung aus dem Ursprungskapital,[65] nicht jedoch wegen eines Befristungszeitraums. |
Unmittelbar einzutragen ist auch der Vermerk über die Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO.[66] Bei Unterwerfung nur wegen eines Teilbetrages, ist dieser anzugeben.[67]
Rz. 41
Bei Eintragung der Grundschuld ist neben der Eintragung des Kapitalbetrags ein Schuldgrund nicht einzutragen.[68] Die Bezugnahme auf die Bewilligung führt nicht zu einer Verdinglichung der schuldrechtlichen Forderung. Ob mit Einführung des § 1192 Abs. 1a BGB einzutragen ist, dass eine Sicherungsgrundschuld vorliegt, ist streitig.[69] Der mit der Sicherungsgrundschuld verbundene Ausschluss des § 1157 BGB oder das Kündigungserfordernis des § 1193 BGB (vgl. § 7 Einl. Rdn 60) beinhalten sachenrechtliche Auswirkungen der Qualität einer Grundschuld als Sicherungsgrundschuld. Die unmittelbare Eintragung als Sicherungsgrundschuld ist daher möglich und geboten (siehe § 6 Einl. Rdn 60).[70]
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