Rz. 39

Unmittelbar einzutragen ist, ob eine Hypothek oder eine Grundschuld bestellt ist. Bei der Hypothek kann wegen des Schuldgrundes der Forderung auf die Bewilligung Bezug genommen werden; die früher oft anzutreffende Eintragung als "Darlehenshypothek" oder "Kaufpreisresthypothek" ist heute nicht mehr gebräuchlich.[62] Der Geldbetrag (Kapitalbetrag) des Rechtes ist stets unmittelbar einzutragen. Unmittelbar einzutragen ist auch der Ausschluss der Brieferteilung (§ 1116 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 40

Gemäß § 1115 BGB kann hinsichtlich verschiedener Nebenleistungen Bezug genommen werden (siehe § 7 Einl. Rdn 19 ff.):[63]

Zinsen: Bezugnahme bezüglich des Zeitraumes "jährlich";[64] die Eintragung eines variablen Zinssatzes ist im Übrigen zulässig, die Angabe eines Höchstzinssatzes ist sinnvoll, kann aber insbesondere der Sicherungshypothek nach §§ 866, 867 ZPO fehlen; die Modalitäten der Zinsberechnung sind dann unmittelbar einzutragen.
Sonstige Nebenleistungen: Bezug genommen werden kann wegen deren Art, wegen der Berechnung aus dem Ursprungskapital,[65] nicht jedoch wegen eines Befristungszeitraums.

Unmittelbar einzutragen ist auch der Vermerk über die Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO.[66] Bei Unterwerfung nur wegen eines Teilbetrages, ist dieser anzugeben.[67]

 

Rz. 41

Bei Eintragung der Grundschuld ist neben der Eintragung des Kapitalbetrags ein Schuldgrund nicht einzutragen.[68] Die Bezugnahme auf die Bewilligung führt nicht zu einer Verdinglichung der schuldrechtlichen Forderung. Ob mit Einführung des § 1192 Abs. 1a BGB einzutragen ist, dass eine Sicherungsgrundschuld vorliegt, ist streitig.[69] Der mit der Sicherungsgrundschuld verbundene Ausschluss des § 1157 BGB oder das Kündigungserfordernis des § 1193 BGB (vgl. § 7 Einl. Rdn 60) beinhalten sachenrechtliche Auswirkungen der Qualität einer Grundschuld als Sicherungsgrundschuld. Die unmittelbare Eintragung als Sicherungsgrundschuld ist daher möglich und geboten (siehe § 6 Einl. Rdn 60).[70]

[62] Hügel/Kral, § 44 Rn 59; Demharter, § 44 Anh. Rn 43.
[63] BGHZ 47, 41, 42 = NJW 1967, 925; BGH NJW 1975, 1314 = Rpfleger 1975, 296; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 409; Lemke/Wagner, § 44 Rn 50 ff.
[64] OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 18; OLG Saarbrücken Rpfleger 1979, 305; Meyer-Stolte, Rpfleger 1975, 120.
[65] BGH Rpfleger 1967, 111.
[66] Demharter, § 44 Rn 27.
[67] BGHZ 108, 372 = NJW 1990, 258; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2050; zum sog. letztrangigen Teilbetrag vgl. OLG Hamm NJW 1987, 1090.
[68] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2284, 2316 ff.
[69] Eher abl.: Lemke/Wagner, § 44 Rn 57.
[70] Zum Charakter der abgetretenen Grundschuld als Sicherungsgrundschuld siehe BGH ZIP 2013, 2352 = Rpfleger 2014, 128.

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