Rz. 38

Gemäß § 885 BGB kann zur näheren Bezeichnung des gesicherten Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Bewilligung Bezug genommen werden. Dies verlangt zunächst die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes ("auf Einräumung einer Hypothek") sofern sich dieser nicht schon aus der Rechtsbezeichnung ("Eigentumsvormerkung") ergibt. Aber auch dann sind Besonderheiten erkennbar zu machen. Dies ist insbesondere von Bedeutung bei Beschränkung des Anspruchs auf eine Teilfläche. In einem solchen Fall ist im Eintragungstext anzugeben "an einer Teilfläche"; deren Umschreibung, Lage usw. kann durch Bezugnahme auf die Bewilligung eingetragen werden.

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