Rz. 7

Bestritten ist, ob die Bestimmung auch auf die erste Eintragung der Hypothek selbst zu beziehen ist. Wie der Wortlaut ergibt, ist hierfür die Vorlage der Schuldurkunden nicht erforderlich; sie wäre auch oft praktisch nicht durchführbar, z.B., weil die Wertpapiere während des Vorgangs der Ausschreibung und Zeichnung der Anleihen noch nicht oder gar nicht gedruckt vorliegen.[5] Später erfolgende Vermerke auf den Schuldurkunden sind so zu fassen, dass der Zusammenhang mit der eingetragenen Hypothek klargestellt wird.

[5] A.A. Demharter, § 43 Rn 3; wie hier: Meikel/Wegner, § 43 Rn 7.

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