Rz. 1

§ 42 S. 1 GBO erklärt die Regelung des § 41 GBO auf Briefgrundschulden und Briefrentenschulden im vollen Umfang für anwendbar.

Im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 41 Abs. 1 S. 1 GBO gelten keine Besonderheiten. "Bei" der Grundschuld (Rentenschuld) erfolgt eine Eintragung mit Bezug auf das dingliche Recht. Dabei ist die Legitimation des Rechtsinhabers in gleicher Weise zu prüfen wie bei der Hypothek.

 

Rz. 2

Aufgrund der Nichtakzessorietät der Grundschuld (Rentenschuld) ergeben sich jedoch Besonderheiten bei der auf einstweiliger Verfügung beruhenden Eintragung eines Widerspruchs – nicht hinsichtlich des Vorlagenverzichts, sondern hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Einreden. Wie bei der Hypothek kann auch bei der Grundschuld der Widerspruch gegen das Entstehen des dinglichen Rechts an sich (z.B. Unwirksamkeit der Einigung) oder gegen die Inhaberschaft gerichtet sein. Das ist unstrittig. Hierher gehört auch der Fall, dass infolge Zahlung auf das dingliche Recht die Grundschuld analog § 1143 BGB[1] kraft Gesetzes und außerhalb des Grundbuchs auf den Eigentümer übergegangen ist. Hier geht es um die Inhaberschaft am dinglichen Recht. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass dieser Fall in der heutigen Kreditsicherungspraxis extrem selten ist und nur bei Drittsicherheiten und Zahlungen in der angedrohten Versteigerung vorkommt. Sonst wird nur auf die Forderung gezahlt.[2]

 

Rz. 3

Einreden, die sich bei unveränderter Inhaberschaft an der Grundschuld (Rentenschuld) nur auf die Nichtvalutierung der Grundschuld stützen (insbesondere also bei anfänglichem Fehlschlagen der Kreditausreichung in Entsprechung zu § 1139 BGB oder die spätere Tilgung des Darlehens) hält die heute herrschende Rechtspraxis für insgesamt nicht eintragungsfähig.[3] Da das GBA in seiner Rechtsansicht zur Eintragungsfähigkeit nicht durch die im Verhältnis Verfügungskläger/Verfügungsbeklagter ergangenen Entscheidung gebunden ist, erscheint ungeachtet des Rechtsbefehls des § 42 GBO die Eintragung eines darauf gestützten Widerspruchs zweifelhaft.

 

Rz. 4

Vorstehende Überlegungen gelten entsprechend bei der nichtakzessorischen Rentenschuld.

 

Rz. 5

Die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch kann im Fall einer Briefgrundschuld nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der durch die beantragte Eintragung Betroffene, z.B. der Inhaber eines Briefrechtes, im Grundbuch gar nicht als Berechtigter eingetragen sei.[4]

[1] Zum Meinungsstand bzgl. dieser Analogie vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, § 1191 Rn 36.
[2] Dazu insgesamt: Schöner/Stöber, Rn 2304; Grüneberg/Herrler, BGB, § 1191 Rn 34 ff.
[3] Dazu: BGH BGHZ 59, 1; BGH WM 1984, 1078; Gaberdiel, DNotZ 2005, 718. Anders früher z.B.: KG KGJ 53, 129. Anders auch: OLG Frankfurt NJOZ 2013, 1402 (zur Sicherungsreallast). Krit.: Wilhelm, Sachenrecht, 5. Aufl. 2017, Rn 1779 ff.
[4] OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 301.

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