Rz. 24
1. Die Briefvorlage ist nicht erforderlich bei Eintragung einer Löschungsvormerkung gem. § 1179 BGB, gem. Abs. 1 S. 2 und bei Eintragung eines Widerspruchs aufgrund einstweiliger Verfügung und aufgrund bestimmter Tatsachen:
a) | Beantragt sein muss die Eintragung eines Widerspruchs. Die Eintragung einer Vormerkung[36] oder einer Verfügungsbeschränkung[37] genügt nicht. | ||||||
b) | Der Widerspruch muss sich auf bestimmte Tatsachen gründen, nämlich darauf, dass:
|
Hat der Widerspruch einen anderen Inhalt, so ist der Brief vorzulegen. Dies gilt auch, wenn sich bei einer Briefgrundschuld der erstrebte Widerspruch aufgrund einstweiliger Verfügung nicht gegen den Bestand oder Inhalt der Grundschuld richtet, sondern gegen die Berechtigung des angeblichen Briefbesitzers und dessen Verfügungsrecht[39] oder eine Verfügungsbeschränkung eingetragen werden soll: Die Passivlegitimation des Verfügungsbeklagten ist hier gerade zu prüfen.
Rz. 25
2. Die Eintragung des Widerspruchs muss gerade durch einstweilige Verfügung angeordnet sein. Erfolgt die Eintragung der Vormerkung oder des Widerspruches hingegen aufgrund freiwilliger oder nach § 894 ZPO erzwungener Bewilligung oder aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren, auf Bewilligung der endgültigen Eintragung gerichteten Titels gem. § 895 ZPO, so ist der Brief vorzulegen[40] oder eine Verfügungsbeschränkung einzutragen.
Ist entsprechend dieser Bestimmung der Widerspruch eingetragen worden, so hat das GBA nach § 62 Abs. 2 S. 2 GBO den Besitzer des Briefes zur nachträglichen Vorlegung, nötigenfalls durch Ordnungsstrafen anzuhalten, damit der Widerspruch nachträglich auf dem Brief vermerkt werden kann. Dabei gilt indes die Amtsermittlungspflicht des GBA insbesondere bzgl. der Frage, wer den Hypothekenbrief in Besitz hat.
Rz. 26
3. Die gleiche Regelung gilt nach § 53 Abs. 2 S. 1 GBO, wenn ein Widerspruch mit dem oben angegebenen Inhalt von Amts wegen eingetragen worden ist. Auch hier gilt für die nachträgliche Vervollständigung des Briefes der Vorlegungszwang des § 62 GBO.
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