Rz. 1
Abs. 1 S. 1 stellt für Eintragung bei Briefhypotheken eine weitere Eintragungsvoraussetzung auf: Die Vorlegung des Hypothekenbriefes. Dieses Erfordernis ist unverzichtbar für das GBA.[1] § 41 GBO setzt damit im Verfahrensrecht die materiell-rechtliche Legitimationsfunktion des Briefbesitzes (§ 1154 Abs. 1 S. 1 BGB) um. Mit dem Rückgang der Kreditsicherung durch Hypotheken ist der unmittelbare Anwendungsfall der Norm selten geworden. Zur Anwendung auf die Grundschuld siehe § 42 GBO.
Abs. 1 S. 2 enthält eine Ausnahme von dieser Regelung; Abs. 2 führt gewisse Tatbestände auf, die der Briefvorlage gleichwertig sind. In diesen Fällen hat der Brief auch materiell-rechtlich wegen Kraftlosigkeit seine Legitimations- und Transportfunktion eingebüßt. Abs. 1 S. 3 schafft Sonderrechte für Löschungsvormerkungen nach neuem Recht.
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