Rz. 5

Die Grundbücher über die Grundstücke müssen – vorbehaltlich der Ausnahme in Abs. 2 – von demselben Grundbuchamt geführt werden, nicht nötig ist, dass sie im Bezirk desselben Grundbuchamtes belegen sind. Wird ein Grundstück im Grundbuchblatt eines fremden Grundbuchbezirks (desselben Amtsgerichts) geführt, ist in Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses der betreffende Grundbuchbezirk zu vermerken. Auch dies kann aber zu Unübersichtlichkeit führen. Besser ist es, das Personalfolium nur je Grundbuchbezirk zu führen. Auch steht regelmäßig das automatisierte Liegenschaftskataster einer Buchung eines Grundstücks in einem Grundbuchblatt, das nicht demselben Grundbuchbezirk zugehörig ist, entgegen.

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