Rz. 3

Es muss sich um mehrere Grundstücke im Rechtssinne, also Grundbuchgrundstücke handeln. Den Grundstücken stehen die grundstücksgleichen Rechte gleich, im Falle des § 3 Abs. 4, 5 GBO auch Miteigentumsanteile.[2] Auch die Zusammenschreibung mehrerer demselben Eigentümer gehörenden Wohnungs- od. Teileigentumsrechte (z.B. Wohnung u. Garage in Form selbstständigen Teileigentums) ist möglich.[3] Dies dürfte auch dann gelten, wenn nach Teilung gem. § 8 WEG mehrere Miteigentumsanteile nebst Sondereigentum auf einem Blatt gebucht werden, weil sie sich noch in der Hand des Veräußerers befinden oder von demselben Erwerber erworben werden.[4] Die Führung mehrerer Wohnungs- oder Teileigentumsrechte auf einem Grundbuchblatt unter verschiedenen laufenden Nummern im Bestandsverzeichnis sollte aus Gründen der Übersichtlichkeit des Grundbuchs aber im Regelfall unterbleiben. Sie wird auch nicht praktiziert. Gleiches gilt für die Buchung mehrerer grundstücksgleicher Rechte in einem Grundbuchblatt.

[2] Meikel/Böttcher, § 4 Rn 3; Demharter, § 4 Rn 2; Lemke/Schneider, § 4 Rn 5.
[3] Lemke/Schneider, § 4 Rn 5; Weitnauer/Briesemeister, § 7 WEG Rn 37.
[4] Meikel/Böttcher, § 4 Rn 3.

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