Rz. 56

Nachzuweisen ist die Zeit der Übergabe dagegen, wenn der Zeitpunkt für den Rechtserwerb erheblich ist,[98] z.B. im Fall der Insolvenz des Zedenten. Ebenso ist ein Nachweis erforderlich, wenn ein Pfändungsgläubiger oder sonstiger Dritter den Brief vorlegt. Es genügt jedoch zum Nachweis eine entsprechende Erklärung des Rechtsvorgängers in der Abtretungsurkunde.[99]

[98] KG KGJ 40, 279; OLG Hamm Rpfleger 1995, 292.
[99] Ebenso Demharter, § 39 Rn 28.

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