Rz. 54
Vorausgesetzt werden:
a) | Eine Briefhypothek, -grundschuld oder -rentenschuld; |
b) | Briefbesitz. Der Bewilligende muss Besitzer des Briefes sein. Erforderlich ist unmittelbarer oder mittelbarer Eigenbesitz.[94] |
Weitere Nachweise sind insoweit grundsätzlich nicht erforderlich.[95] Wird der Brief vom bewilligenden Gläubiger vorgelegt, so ist ordnungsgemäße Übergabe zu vermuten, §§ 1117 Abs. 3, 1154 Abs. 1 BGB.[96] Solange dem Grundbuchamt infolgedessen nicht Tatsachen zur Kenntnis kommen, die eine Übergabe ausschließen, können weitere Nachweise nicht verlangt werden. Bloße Zweifel sind gegenüber der gesetzlichen Vermutung des § 1117 Abs. 2 BGB unbeachtlich.
Rz. 55
Zur verdeckten Pfandfreigabe vgl. ausführlich Ertl.[97]
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