Rz. 54

Vorausgesetzt werden:

a) Eine Briefhypothek, -grundschuld oder -rentenschuld;
b) Briefbesitz. Der Bewilligende muss Besitzer des Briefes sein. Erforderlich ist unmittelbarer oder mittelbarer Eigenbesitz.[94]

Weitere Nachweise sind insoweit grundsätzlich nicht erforderlich.[95] Wird der Brief vom bewilligenden Gläubiger vorgelegt, so ist ordnungsgemäße Übergabe zu vermuten, §§ 1117 Abs. 3, 1154 Abs. 1 BGB.[96] Solange dem Grundbuchamt infolgedessen nicht Tatsachen zur Kenntnis kommen, die eine Übergabe ausschließen, können weitere Nachweise nicht verlangt werden. Bloße Zweifel sind gegenüber der gesetzlichen Vermutung des § 1117 Abs. 2 BGB unbeachtlich.

 

Rz. 55

Zur verdeckten Pfandfreigabe vgl. ausführlich Ertl.[97]

[94] RGZ 86, 264.
[95] KG KGJ 32, 287.
[96] RGZ 93, 43.
[97] Ertl, DNotZ 1990, 684 ff.

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