Rz. 37

Eine ursprünglich vorhandene oder nachträglich eingetretene Unrichtigkeit bloß in der Bezeichnung des Berechtigten kann nicht beanstandet werden, beispielsweise die Bezeichnung der eingetragenen Ehefrau mit ihrem Mädchennamen oder die Bezeichnung von Erben als "Deszendenten" einer bestimmten Person.[63] Die Person als solche ist richtig eingetragen.

Eine bloße Unrichtigkeit in der Bezeichnung liegt gleichfalls vor, wenn eine Kommanditgesellschaft nachträglich in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts umgewandelt wurde,[64] wenn eine OHG nachträglich zu einer Kommanditgesellschaft wurde,[65] eine GbR unter Aufnahme einer Komplementär-GmbH in einer GmbH & Co. KG umgewandelt wurde[66] in Liquidation gegangen ist[67] oder lediglich die Firma oder Anschrift[68] geändert hat.

 

Rz. 38

Gesellschaftsrechtliche Anwachsungsvorgänge durch Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf den letzten führen zu einer Änderung des Berechtigten und verlangen eine Voreintragung.[69]

[63] KG KGJ 31, 266.
[64] BayObLGZ 1948, 51, 430 = NJW 1952, 28.
[65] KG JFG 1, 371.
[66] OLG München NZG 2016, 275; OLG Saarbrücken BeckRS 2010, 30230: Folge: Keine Voreintragung des Gesellschaftseintritts erforderlich.
[67] KG JFG 4, 285; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 61.
[69] OLG Köln FGPrax 2018, 60 zum Ausscheiden der einzigen Kommanditistin einer GmbH & Co. KG.

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