Rz. 31

Der Begriff des Betroffenen umfasst wie bei § 19 GBO nicht nur die mittelbar Beteiligten, sondern auch diejenigen, deren Rechtsstellung von der Rechtsänderung unmittelbar berührt wird sowie diejenigen, die ein Recht an dem zu löschenden Recht besitzen oder deren Zustimmungen zur Erklärung des unmittelbar Beteiligten erforderlich sind (z.B. Eigentümer, welcher der Löschung einer Hypothek zuzustimmen hat).[57]

[57] OLG München JFG 18, 201.

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