Rz. 25

Unter Eintragung, hier zu verstehen als die zu erledigende Folgeeintragung, ist nur eine solche zu verstehen, welche das Recht des eingetragenen Berechtigten unmittelbar rechtlich verändert. Die Bestimmung gilt daher einerseits nicht für Eintragungen rein tatsächlicher Art, z.B. für solche, welche die Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster herbeiführen sollen, oder für Eintragungen, die lediglich hinweisenden Charakter haben, beispielsweise Hof-Vermerke.

 

Rz. 26

Andererseits gilt die Regelung des Abs. 1 für alle Eintragungen, durch welche ein Recht wirksam rechtlich beeinträchtigt werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine rechtsändernde oder berichtigende Eintragung oder Löschung handelt. Sofern nicht ausdrückliche Ausnahmen angeordnet sind – der enumerative Katalog von Ausnahmen spricht gegen eine Gesamtanalogie – gilt dies auch für behördliche Ersuchen.[46]

 

Rz. 27

Die Bestimmung gilt insbesondere auch bei der Eintragung und Löschung von Vormerkungen,[47] Verfügungsbeschränkungen[48] und Widersprüchen.[49] auch für die Eintragung einer Vormerkung auf Löschung eines altrechtlichen Rechtes.[50] Nicht dazu gehören jedoch Vormerkungen und Widersprüche nach § 18 Abs. 2 GBO.

Soll bei einem buchungsfreien Grundstück wegen einer erfolgten Eigentumsübertragung ein Grundbuchblatt angelegt werden, so ist Abs. 1 anzuwenden. Infolgedessen muss dies auf den Namen des Veräußerers geschehen.[51]

Die Bestimmung gilt auch für die Eintragung von Grundstücksvereinigungen und Bestandteilszuschreibungen.

 

Rz. 28

Jedoch braucht der alte Eigentümer bei Anlegung eines neuen Grundbuchblattes auf diesem nicht mehr vorgetragen zu werden, außer wenn zur Übertragung des Eigentums an einem ungebuchten buchungsfreien Grundstück die Eintragung erforderlich ist; in diesem Falle ist gemäß Abs. 1 das Blatt auf den Namen des Veräußerers anzulegen.[52] Außerdem kann dieser Grundsatz dann keine Geltung haben, wenn die eingetragenen Eigentümer beider betroffenen Grundstücke identisch sind. In diesem Fall wird durch die Voreintragung keine Beeinträchtigung des eingetragenen Rechtes herbeigeführt.[53] Grundstücksteilungen werden bei Aufrechterhaltung der Identität des Eigentümers ebenso wenig betroffen.[54] Jedoch wird bei der Aufteilung in Wohnungseigentum stets eine rechtliche Veränderung vorgenommen. In diesem Fall muss daher § 39 GBO voll zur Anwendung kommen.

[46] Etwa OLG Jena, NJW 2013, 922 (zu § 111f Abs. 2 StPO); OLG München BeckRS 2013, 21809.
[47] RGZ 72, 276; BayObLG NJW 1983, 1567.
[48] OLG Hamm JMBl. NRW 1963, 181.
[49] KG HRR 28 Nr. 550.
[50] LG Regensburg Rpfleger 1976, 361.
[51] RG JFG 21, 329.
[52] RG JFG 21, 329.
[53] Vgl. dazu KG OLG 8, 314; KGJ 27, 262.
[54] Strittig: ebenso Güthe/Triebel, § 39 Anm. 5; Meikel/Böttcher, § 39 Rn 8; a.A. Demharter, § 39 Rn 2.

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