Rz. 18

§ 39 GBO ist nicht einschlägig bei Vollzug einer Kettenauflassung, bei welcher ein nicht eingetragener und auch nicht einzutragender Zwischenerwerber seinerseits an einen Enderwerber auflässt.[31] Voraussetzung ist dabei zunächst eine nicht unterbrochene Kette von Auflassungen.[32] Die Argumentation ist auf andere Kettenverfügungen (wie mehrfache Grundschuldabtretung[33] oder Grundschuldabtretung und Löschung ohne Zwischeneintragung[34]) übertragbar. Richtigerweise geht es nicht um Anwendung des § 39 GBO, sondern um eine Umdeutung der Weiterverfügung des Zwischenerwerbers: Dessen Auflassung ist wirksam, da sie vom Nichtberechtigten mit Zustimmung des Berechtigten, also von einem im Grundbuch eingetragenen Verfügungsberechtigten (§ 185 BGB),[35] ausgeht; der Vorschrift des § 39 GBO ist damit genügt. Das Gleiche gilt bei Grundschuldbewilligung durch den (zweiten) Auflassungsempfänger.[36] § 39 GBO verlangt nicht die Voreintragung des tatsächlich Bewilligenden (z.B. aufgrund Ermächtigung oder Vollmacht), sondern des Betroffenen.[37] Diese Einwilligung kann zum Nachteil des letzten Erwerbers bis zu dessen Eintragung jedoch jederzeit widerrufen werden durch formlos zulässige Aufhebung der ersten Auflassung.[38]

[31] KGJ 47, 185; RGZ 129, 153; Weber, DNotZ 1955, 457; Benthien, Rpfleger 1962, 370; vgl. auch Vollkommer, Rpfleger 1968, 377.
[32] OLG Hamm NJW-RR 2001, 376.
[33] OLG Düsseldorf NJW-RR 2023, 88.
[34] Dazu OLG Düsseldorf MittBayNot 2023, 250; OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 274; BGH RNotZ 2010, 534 unter Aufhebung von OLG Frankfurt BeckRS 2010, 19165, welches die Anwendung des § 185 BGB verkannt hatte.
[35] Eine Umdeutung in eine Vollmacht (so Hügel/Zeiser, § 39 Rn 26) scheidet aus wegen Nicht-Offenlegung der Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
[36] BayObLG BayObLGZ 1970, 254 = DNotZ 1971, 45.
[37] OLG Düsseldorf NJW-RR 2023, 88; MittBayNot 2023, 250.
[38] BayObLG DNotZ 1973, 298.

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