Rz. 18
§ 39 GBO ist nicht einschlägig bei Vollzug einer Kettenauflassung, bei welcher ein nicht eingetragener und auch nicht einzutragender Zwischenerwerber seinerseits an einen Enderwerber auflässt.[31] Voraussetzung ist dabei zunächst eine nicht unterbrochene Kette von Auflassungen.[32] Die Argumentation ist auf andere Kettenverfügungen (wie mehrfache Grundschuldabtretung[33] oder Grundschuldabtretung und Löschung ohne Zwischeneintragung[34]) übertragbar. Richtigerweise geht es nicht um Anwendung des § 39 GBO, sondern um eine Umdeutung der Weiterverfügung des Zwischenerwerbers: Dessen Auflassung ist wirksam, da sie vom Nichtberechtigten mit Zustimmung des Berechtigten, also von einem im Grundbuch eingetragenen Verfügungsberechtigten (§ 185 BGB),[35] ausgeht; der Vorschrift des § 39 GBO ist damit genügt. Das Gleiche gilt bei Grundschuldbewilligung durch den (zweiten) Auflassungsempfänger.[36] § 39 GBO verlangt nicht die Voreintragung des tatsächlich Bewilligenden (z.B. aufgrund Ermächtigung oder Vollmacht), sondern des Betroffenen.[37] Diese Einwilligung kann zum Nachteil des letzten Erwerbers bis zu dessen Eintragung jedoch jederzeit widerrufen werden durch formlos zulässige Aufhebung der ersten Auflassung.[38]
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