Rz. 70
Das Ersuchen um Eintragung des Zwangsversteigerungsergebnisses muss vollständig sein. Das GBA hat ein Ersuchen, das nur auf Übernahme eines Teils des Versteigerungsergebnisses in das Grundbuch gerichtet ist, als ungesetzlich abzulehnen.[128] Das Ersuchen darf nur einheitlich durch Vollzug oder Ablehnung erledigt werden.[129]
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