Rz. 75
a) Die Voreintragung des Betroffenen (§ 39 GBO),[135] auch bei Eintragung einer Vormerkung,[136] ausgenommen bei einem Ersuchen des Vollstreckungsgerichts um Eintragung des Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsvermerks.[137] Ist die Voreintragung des Betroffenen erforderlich, so darf die ersuchende Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 14 GBO die Voreintragung beantragen, wenn die zugrundeliegende Verfügung gegen diesen wirksam ist.[138] Das Bezeichnungsgebot muss beachtet werden.[139] Ebenso können Angaben zum Rang erforderlich sein, bzw. bei Fehlen, vom GBA beanstandet werden.[140]
Rz. 76
b) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts.[141] Ihr Fehlen ist zu beanstanden.[142]
Rz. 77
c) Die Vorlegung des Briefs und der entsprechenden Urkunden (§§ 41–43 GBO).[143] Dieser Grundsatz ist jedoch durch Bundes- und Landesrecht mehrfach durchbrochen. Die Vorlegung ist nicht erforderlich bei Löschung eines im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren erloschenen Grundpfandrechts (§§ 131, 158 Abs. 2 ZVG); bei Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 128 ZVG mit Vorrang vor einem bestehengebliebenen Grundpfandrecht; weiter, wenn auf Ersuchen des Insolvenzgerichts ein allgemeines Veräußerungsverbot oder die Insolvenzeröffnung eingetragen werden soll (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 23 Abs. 3, 32 InsO)[144] sowie bei einem Ersuchen der Enteignungsbehörde nach § 117 Abs. 5 BBauG.[145]
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