Rz. 75

a) Die Voreintragung des Betroffenen (§ 39 GBO),[135] auch bei Eintragung einer Vormerkung,[136] ausgenommen bei einem Ersuchen des Vollstreckungsgerichts um Eintragung des Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsvermerks.[137] Ist die Voreintragung des Betroffenen erforderlich, so darf die ersuchende Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 14 GBO die Voreintragung beantragen, wenn die zugrundeliegende Verfügung gegen diesen wirksam ist.[138] Das Bezeichnungsgebot muss beachtet werden.[139] Ebenso können Angaben zum Rang erforderlich sein, bzw. bei Fehlen, vom GBA beanstandet werden.[140]

 

Rz. 76

b) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts.[141] Ihr Fehlen ist zu beanstanden.[142]

 

Rz. 77

c) Die Vorlegung des Briefs und der entsprechenden Urkunden (§§ 4143 GBO).[143] Dieser Grundsatz ist jedoch durch Bundes- und Landesrecht mehrfach durchbrochen. Die Vorlegung ist nicht erforderlich bei Löschung eines im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren erloschenen Grundpfandrechts (§§ 131, 158 Abs. 2 ZVG); bei Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 128 ZVG mit Vorrang vor einem bestehengebliebenen Grundpfandrecht; weiter, wenn auf Ersuchen des Insolvenzgerichts ein allgemeines Veräußerungsverbot oder die Insolvenzeröffnung eingetragen werden soll (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 23 Abs. 3, 32 InsO)[144] sowie bei einem Ersuchen der Enteignungsbehörde nach § 117 Abs. 5 BBauG.[145]

[135] LG Regensburg BWNotZ 1988, 42; OLG Jena NJOZ 2013, 922; OLG München FamRZ 2013, 911.
[136] BayObLG NJW 1983, 1567.
[137] KG JFG 4, 301.
[138] KG JFG 16, 44 ff.; auch: OLG Jena NJOZ 2013, 922.
[140] OLG München FGPrax 2009, 61.
[141] Art. 97 § 5 EG AO v. 14.12.1976 (BGBl I 1976, 3341).
[142] KG KGJ 52, 155.
[143] OLG Frankfurt BeckRS 2013, 16730 (durch Umlegungsbehörde).
[144] OLG Hamburg KGJ 23 D 27.
[145] Vgl. zu einem parallel gelagerten Fall: Dittus, NJW 1956, 612.

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