Rz. 89

Nach Vollzug eines unrichtigen Ersuchens kann jederzeit ein Berichtigungsersuchen gestellt werden, soweit Rechte Dritter, die etwa gutgläubig erworben worden sind, nicht beeinträchtigt werden können.[169] Die an dem früheren Verfahren Beteiligten haben kein Einspruchsrecht.

[169] KG JFG 14, 176; KG JFG 15, 138; KG HRR 1933 Nr. 591.

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