Rz. 73

Das Ersuchen ersetzt den Eintragungsantrag (§ 13 GBO), die Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) sowie die etwa sonst notwendig werdenden Zustimmungen Dritter (§§ 22 Abs. 2, 27 GBO), etwa bei einer Zwangshypothek des Finanzamts am Erbbaurecht die Eigentümerzustimmung.[131] Das Ersuchen ersetzt weiter die an Stelle der Eintragungsbewilligung ausnahmsweise erforderliche Einigung (§ 20 GBO) sowie den Nachweis der Unrichtigkeit, welcher die Berichtigungsbewilligung ersetzt (§ 22 GBO). Auch der Nachweis der Verfügungsbefugnis des von einem Ersuchen betroffenen Rechts wird ersetzt. Daher ist ein Ersuchen nach § 128 ZVG nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erwerber sich in Insolvenz befindet.[132]

[131] KG BeckRS 2018, 2788.
[132] OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 339.

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