Rz. 2

Zum Begriff Behörde siehe § 29 GBO (vgl. § 29 GBO Rdn 102).

 

Rz. 3

Unter Ersuchen ist der Eintragungsantrag der Behörde zu verstehen, welcher grundsätzlich auch die sonst notwendigen weiteren Erfordernisse weitgehend ersetzt (i.E. siehe Rdn 72). Das Ersuchen hat sich auf eine Grundbucheintragung zu richten.

Soweit aufgrund der Mitteilung einer Behörde das GBA eine Eintragung von Amts wegen vorzunehmen hat, ist § 38 GBO nicht unmittelbar anwendbar, so z.B. nicht auf die von der Katasterbehörde zur Berichtigung der Bestandsangaben des Grundbuchs vorgelegten Veränderungsnachweise.[1]

 

Rz. 4

Ersucht das GBA ein anderes GBA um Eintragung der Mitbelastung oder eines Mithaftvermerks, steht dies ebenfalls außerhalb des § 38 GBO. Aufgrund § 48 GBO wird hier jedes GBA von Amts wegen aufgrund eigener Zuständigkeit tätig.[2] Ebenso wenig stellt es ein Verlangen des Beschwerdegerichts an das GBA dar, eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen (§§ 76, 80 Abs. 3 GBO), ein Ersuchen im Sinne des § 38 GBO dar.

 

Rz. 5

Dem Ersuchen einer nach dem Recht eines Landes zuständigen Behörde ist auch von dem GBA eines anderen Landes zu entsprechen.[3]

 

Rz. 6

Soweit die Behörde um die Grundbucheintragung ersuchen kann, ist das Antragsrecht der Beteiligten grundsätzlich ausgeschlossen.[4] Parallele Antragsrechte der Beteiligten selbst bestehen nur im Fall des § 941 ZPO[5] sowie nach § 32 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 InsO dar. Auch wenn Anträge der Beteiligten ausgeschlossen sind, sind diese jedoch zur Einlegung einer Beschwerde berechtigt.[6]

 

Rz. 7

Eine Unterscheidung zwischen deutschen und nichtdeutschen Behörden macht das Gesetz nicht. Die notwendige Begrenzung des Rechts, Eintragungsersuchen zu stellen, ergibt sich aus dem weiteren Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Gebunden ist das GBA z.B. an das Ersuchen eines deutschen Insolvenzgerichts, welches auf einem englischen Insolvenzverfahren aufbaut.[7]

[1] OLG Düsseldorf Rpfleger 1988, 140.
[2] Vgl. KG KGJ 52, 105.
[3] Demharter, § 38 Rn 28.
[4] KG JFG 18, 72; OLG München JFG 1923, 330; OLG Frankfurt NJOZ 2014, 128 (zu § 130 ZVG).
[5] KG JFG 18, 72; KG KGJ 41, 221; KG JFG 5, 303.
[6] KG JFG 18, 72.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge