Rz. 90
Das Ersuchen ist entsprechend den allgemeinen Vorschriften der Grundbuchordnung (§§ 17, 18 GBO) zu erledigen. Das GBA ist darauf beschränkt, die förmlichen Voraussetzungen des Eintragungsersuchens zu prüfen, also die abstrakte Berechtigung,[170] nicht dessen sachliche Richtigkeit.[171] Zu prüfen sind also die Übereinstimmung von Form und Inhalt des Ersuchens mit den gesetzlichen Vorschriften sowie die durch das Ersuchen nicht ersetzten weiteren Erfordernisse.
Rz. 91
Insbesondere hat das GBA nicht zu untersuchen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Behörde zu dem Ersuchen befugt ist, tatsächlich vorliegen.[172] Es kann nicht geprüft werden, ob die zugrundeliegende Forderung tatsächlich besteht.[173] Es hat aber zu prüfen, ob die einzutragende Maßnahme offensichtlich unwirksam ist, insbesondere, weil sie an einem besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler leidet.[174] Der zugrundeliegende Sachverhalt muss jedoch sicher bekannt und die daraus sich ergebende Rechtslage ohne Zweifel dahingehend geklärt sein, dass dem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlt.[175]
Rz. 92
Grundsätzlich ist das GBA in der Fassung der Eintragung an die im Ersuchen gewählte Formulierung nicht gebunden.[176] Nur ausnahmsweise ist der Wortlaut der Eintragung gesetzlich vorgeschrieben (z.B. § 6 HöfeO).
Rz. 93
Die ersuchende Behörde ist über die geschehene Eintragung zu unterrichten (§ 55 GBO).[177] Sie ist verpflichtet, die Eintragung auf ordnungsgemäße Erledigung des Ersuchens zu überprüfen.[178]
Rz. 94
Wurde dem Ersuchen um Eintragung eines Rechts zu Unrecht stattgegeben und fehlten die gesetzlichen Grundlagen für das Ersuchen oder die Eintragung, so ist die Eintragung unwirksam. Es ist dann nach § 53 GBO zu verfahren.
Rz. 95
Im Übrigen ist § 38 GBO lediglich eine Ordnungsvorschrift. Das GBA hat sie zu beachten, die Verletzung kann zu Amtshaftungen führen.
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