Rz. 4

Aus welchem Grund die Eintragung eines Erben oder eines an der Gütergemeinschaft Beteiligten als neuer Gläubiger erfolgen soll, ist gleichgültig. Jedoch muss es sich stets um die Übertragung einer Nachlasshypothek im Wege einer Auseinandersetzung handeln. Die Bestimmung ist daher weder anwendbar auf die Neubestellung oder Verpfändung eines zum Nachlass gehörenden Grundpfandrechts noch einer Nießbrauchsbestellung daran, auch wenn dies im Wege der Auseinandersetzung erfolgt. Für die Umschreibung auf Dritte gilt § 37 GBO nicht,[3] ebenso wenig wenn die Gesamthandsgemeinschaft als solche eingetragen werden soll.[4] Dagegen umfasst der § 37 GBO auch den Fall, dass die Umschreibung auf Beteiligte in Bruchteilsgemeinschaft erfolgen soll.[5] Andererseits werden Eintragungen sowohl bei Rechtsänderungen als auch im Wege der Grundbuchberichtigung erfasst. Eine Ausnahme wird zu machen sein für Inhaltsänderungen, die gleichzeitig mit der Übertragung vereinbart worden sind und mit der Auseinandersetzung zusammenhängen.[6]

 

Rz. 5

Überträgt ein Miterbe seine aus dem Nachlass erworbene Hypothek an einen Dritten, so kann dieser das Zeugnis als Glied in der Reihe der Abtretungen mitverwenden, ohne dass eine Voreintragung der Erben erforderlich ist (§ 1155 BGB).[7]

 

Rz. 6

Nicht notwendig ist, dass der neue Berechtigte tatsächlich eingetragen wird. Bewilligt er die Löschung sofort, so genügt die Vorlage des Zeugnisses zum Nachweis seines Rechts.

[3] KG JFG 22, 16.
[4] KG HRR 39 Nr. 136.
[5] KG JFG 14, 137; KG JFG 18, 32; KG JFG 21, 233.
[6] Demharter, § 37 Rn 6.
[7] KG RJA 11, 149.

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