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Das Grundpfandrecht muss zu einem Nachlass oder zum Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören. Zum Nachlass gehören auch diejenigen Grundpfandrechte, die von den Erben aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben werden, welches sich auf den Nachlass bezieht. Auch Hypotheken, die mit den Mitteln des Nachlasses erworben werden, gehören dazu.

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