Rz. 2

§ 37 GBO gewährt den Nachweisvorzug nur für Grundschuld, Hypothek und Rentenschuld. In erweiternder Auslegung können auch Vormerkungen auf Eintragung solcher Rechte darunter gefasst werden. Darüber hinaus scheidet eine Ausdehnung auf weitere dingliche Rechte (insbesondere eine Reallast trotz § 1107 BGB oder ein übertragbares Vorkaufsrecht) sowie auf Rechte an den genannten Grundpfandrechten aus.[2]

[2] Hügel/Zeiser, § 37 Rn 1.

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