Rz. 1

Die Bestimmung erweitert die in § 36 GBO enthaltene Regelung auf Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, die zu einer der vorbezeichneten Massen gehören. Durch die Verweisung nimmt § 37 GBO auch an der Gesetzesänderung des § 36 GBO (vgl. § 36 GBO Rdn 2) teil. Es ist daher grundsätzlich auf das Gesagte zu verweisen (siehe § 36 GBO Rdn 1 ff.). Ob die Eintragung einer Rechtsänderung dient oder einer Grundbuchberichtigung, ist ohne Bedeutung.[1] § 37 GBO hat ebenso wie § 36 GBO nur geringe praktische Relevanz.

[1] KG JFG 14, 137.

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