Rz. 11

a) Sachliche Zuständigkeit. Zuständig ist bezüglich des Nachlasses das Amtsgericht als Nachlassgericht (§ 342 Abs. 2 FamFG, § 36 Abs. 1 Nr. 1 GBO), für ein Gesamtgut das Amtsgericht § 36 Abs. 1 Nrn. 2, 3 GBO, im letzteren Fall ohne Rücksicht darauf, ob ein Vermittlungsverfahren durchgeführt werden soll;[16] für die örtliche Zuständigkeit gilt § 343 FamFG dessen Verletzung aber unschädlich ist (§ 2 Abs. 3 FamFG).

Die Voraussetzungen erfüllen nur deutsche Gerichte. Zeugnisse ausländischer Gerichte oder Behörden genügen hier nicht.[17] Hatte der Erblasser als deutscher Staatsangehöriger Wohnsitz/Aufenthalt nur im Ausland, so ist ausschließlich das AG Berlin-Schöneberg zuständig, das aber abgeben kann (§ 343 Abs. 2 FamFG). Zur Zuständigkeit, wenn der Erblasser Ausländer war, vgl. § 343 Abs. 3 FamFG.[18]

 

Rz. 12

b) Form: Vorlage des Zeugnisses ist nach h.M. nur in Urschrift oder Ausfertigung möglich.[19] Das ist gerade bei § 36 GBO zu eng, da der Besitz am Schriftstück keine besondere Legitimationswirkung hat; richtigerweise sollte die Vorlage einer beglaubigten Abschrift genügen. Die Vorlegung wird durch Verweisung auf Akten des gleichen Amtsgerichtes ersetzt.[20]

 

Rz. 13

c) Inhalt: Das Zeugnis hat die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge oder das Bestehen wie die Beteiligten an der Gütergemeinschaft anzugeben. Auch mehrere Erbfälle können in einem Zeugnis bezeugt werden,[21] jedoch sind diese einzeln anzugeben. Die Aufnahme nur des Endergebnisses ist unzulässig.[22]

Wie beim Erbschein ist auch die Anordnung einer Nacherbfolge[23] oder einer Testamentsvollstreckung aufzuführen. Beim Testamentsvollstrecker müssen etwaige Beschränkungen angegeben sein bzw. die Verfügungsbefugnis bescheinigt sein.[24] Dies ist nicht etwa im Hinblick auf §§ 51, 52 GBO notwendig, da eine Berichtigung des Grundbuchs wegen § 40 GBO im Regelfall nicht notwendig ist, sondern weil das Zeugnis den Erbschein ersetzt und infolgedessen auch die Qualifikation der Rechtsnachfolge zu bezeugen hat.

 

Rz. 14

Die Abgabe aller zur Eintragung erforderlichen Erklärungen sämtlicher Beteiligter, die in der Form des § 29 GBO vorliegen müssen, muss bezeugt sein. Die bloße Bescheinigung der Übereignung oder Übertragung genügt nicht.[25]

Hängt die Wirksamkeit einer Erklärung von der Vollmacht eines Vertreters oder einer Genehmigung ab, so ist auch diese nachzuweisen.[26] Hat ein Vermittlungsverfahren nach §§ 363 ff. FamFG stattgefunden, so reicht vermutetes Einverständnis gemäß § 363 Abs. 4 FamFG aus.[27] Rechtskraft der Bestätigung muss vorliegen (§ 371 FamFG).

[16] KG KJG 48, 156.
[17] KG OLG 3, 112; Bauer/Schaub/Zeiser, § 36 Rn 25.
[18] Sternal/Eickelberg, § 343 FamFG Rn 18.
[19] Demharter, § 37 Rn 14; Hügel/Zeiser, GBO, § 36 Rn 9 (wg. Einziehungsmöglichkeit).
[20] OLG München JFG 20, 373; JFG 23, 299.
[22] KG JFG 18, 32; Bauer/Schaub/Zeiser, § 36 Rn 38.
[24] KG HRR 39 Nr. 1363; Hügel/Zeiser, GBO, § 36 Rn 8.
[25] KG KGJ 44, 237.
[26] Demharter, § 937 Rn 11.
[27] BayObLG 5, 7 = OLG 10,38; KGJ 41, 249; Demharter, § 36 Rn 12.

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