Rz. 5

a) Die Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn es sich um den Nachlass einer Erbengemeinschaft oder das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft handelt. Keine Anwendung ist möglich auf den Alleinerben oder alleinigen Vorerben,[6] hier ist eine Auseinandersetzung nicht denkbar. Eine Auseinandersetzung liegt auch nicht vor, wenn dieselbe Person zugleich partiell Vorerbe, im restlichen Anteil Vollerbe ist.[7] Eine analoge Anwendung auf die Auseinandersetzung einer GbR scheidet gleichfalls aus; dafür fehlt es schon an jeder Zuständigkeit zur Erteilung.

 

Rz. 6

Jedoch genügt es, wenn zur Zeit der Auseinandersetzung das Grundstück einer Erbengemeinschaft gehört; unerheblich ist, ob zwischen ihr und dem eingetragenen Eigentümer andere Personen, auch Einzelpersonen, als Zwischeneigentümer stehen.[8] Zum Nachlass gehört alles, was dem Erblasser gehört hat, sowie weiter Grundstücke, die im Wege der Surrogation (§ 2041 Abs. 2 BGB) oder vom Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft (§ 2019 BGB) erworben wurden.

 

Rz. 7

b) Was zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehört, ist im materiellen Recht geregelt (§§ 1416 ff. BGB). Gesamtgut kann das einer ehelichen oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft sein.

[6] KG JFG 14, 137.
[8] KG JFG 18, 32; KG ZEV 2020, 171.

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