Rz. 171

Der Erbfolge nach einer Person wird der Fall gleich behandelt, dass ein Verein oder eine Stiftung aufgelöst wird[332] oder die Rechtsfähigkeit verliert und das Vermögen aufgrund gesetzlicher Vorschrift (§ 45 Abs. 3 BGB) oder der Stiftungsverfassung (§ 87c BGB) anfällt oder nach dem Landesrecht an näher bestimmte Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts (Art. 85 EGBGB).

Anfall des Vereins- oder Stiftungsvermögens an die Mitglieder oder andere Berechtigte ist dagegen keine Erbfolge.[333] Dies gilt auch beim Anfall von Vereins- oder Stiftungsvermögen an den Fiskus, eine Gebietskörperschaft oder eine Kirche. Der Nachweis hat zu erfolgen durch ein inhaltlich dem Erbschein entsprechendes Zeugnis des Nachlassgerichts[334] und beim Fiskus als gesetzlicher Erbe.[335]

[332] Ebenso: BayObLG Rpfleger 1994, 410 m. ausf. Begründung.
[333] KG KGJ 25, 133; vgl. auch: BayObLG Rpfleger 1994, 410.
[334] OLG Hamm OLGZ 1966, 109; BayObLG BayObLGZ 1994, 35; Demharter, § 35 Rn 4.
[335] OLG Köln MDR 1965, 993; OLG Frankfurt MDR 1984, 145; BayObLG MDR 1987, 762; BayObLG BayObLGZ 1989, 11; BayObLG BayObLGZ 1994, 35 = Rpfleger 1994, 410.

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