Rz. 106
Die Verfügung von Todes wegen und die Eröffnungsniederschrift können auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.[188] Beglaubigte Abschrift von beglaubigter Abschrift genügt.[189]
Die Prüfung hat sich auf die Formgültigkeit und den Inhalt der letztwilligen Verfügungen zu erstrecken. Die erhöhte Beweiskraft nach § 415 ZPO beim notariellen Testament ist zu beachten.[190] Formungültig ist die Verfügung von Todes wegen nur bei Verstoß gegen Muss-Vorschriften des Beurkundungsrechts, nicht bei Verstößen gegen Soll-Vorschriften. Aus dem Fehlen von Soll-Vermerken ergeben sich noch keine Wirksamkeitszweifel, deren Ausräumung das GBA verlangen müsste oder könnte.[191]
Die Vorlage wird durch Verweisung auf den die Urkunden enthaltenden Akteninhalt ersetzt, wenn es sich dabei um die Akten des gleichen Amtsgerichts handelt.[192]
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