Rz. 106

Die Verfügung von Todes wegen und die Eröffnungsniederschrift können auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.[188] Beglaubigte Abschrift von beglaubigter Abschrift genügt.[189]

Die Prüfung hat sich auf die Formgültigkeit und den Inhalt der letztwilligen Verfügungen zu erstrecken. Die erhöhte Beweiskraft nach § 415 ZPO beim notariellen Testament ist zu beachten.[190] Formungültig ist die Verfügung von Todes wegen nur bei Verstoß gegen Muss-Vorschriften des Beurkundungsrechts, nicht bei Verstößen gegen Soll-Vorschriften. Aus dem Fehlen von Soll-Vermerken ergeben sich noch keine Wirksamkeitszweifel, deren Ausräumung das GBA verlangen müsste oder könnte.[191]

Die Vorlage wird durch Verweisung auf den die Urkunden enthaltenden Akteninhalt ersetzt, wenn es sich dabei um die Akten des gleichen Amtsgerichts handelt.[192]

[188] KG JW 1938, 1411.
[189] KG FGPrax 1998, 7.
[190] OLG Frankfurt Rpfleger 1990, 290.
[191] OLG Düsseldorf NJW-RR 2020, 873 (zu § 13 Abs. 1 S. 2 BeurkG).
[192] OLG München JFG 20, 373; KG JFG 23, 299; BGH Rpfleger 1982, 16.

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