Rz. 170

Für die Beweiskraft des Zeugnisses gelten die Ausführungen über den Erbschein entsprechend. Bewiesen wird lediglich die Rechtsnachfolge. Wenn es nicht auf einen Bruchteil beschränkt ist, beweist es auch, dass einseitige Abkömmlinge nicht vorhanden sind. Was zum Gesamtgut gehört, kann dagegen durch das Zeugnis niemals bewiesen werden. Für die Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten gelten die §§ 1487 Abs. 1, 1422 ff. BGB.

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