Rz. 164

Im Gegensatz dazu kann aber das ausländische Testament, wenn es aus deutscher Sicht öffentlich beurkundet ist, Grundlage einer Grundbuchberichtigung nach Abs. 1 S. 2 sein. Eine Übersetzung kann selbstverständlich verlangt werden. Ebenso müssen die Formalien der Anerkennung, soweit erforderlich, eingehalten sein (Apostille, Legalisation). Entsprechend den Vorgaben zu deutschen Testamenten kann vom GBA auch in diesem Zusammenhang eine Testamentsauslegung, soweit erforderlich, verlangt werden, allerdings keine vertieften Kenntnisse der anzuwendenden Erbrechtsordnung. Deswegen ist bei der Auslegungspflicht ausländischer Testamente wesentlich größere Zurückhaltung geboten als bei deutschen Testamenten. Dass das Ergebnis der Rechtsanwendung zur Eintragung einer Erbengemeinschaft nach ausländischem Recht führt, schadet hier ebenso wenig wie bei der Eintragung einer solchen Erbengemeinschaft aufgrund eines Erbscheins.

 

Rz. 165

Vermächtnisse sind nach bisher h.M. auch dann nicht eintragungsfähig, wenn sie nach dem Testament und der anzuwendenden Dritt-Rechtsordnung außerhalb der EU mit sofortiger dinglicher Wirkung ausgestattet sein sollten.[316] Ob an diesem Grundsatz im Verhältnis zu Drittstaaten festgehalten wird, nachdem er innerhalb der EU aufgegeben werden muss, ist offen. Ein solcher Fall kann bei Fremdrechtserbscheinen derzeit nicht eintreten, da dieser Vermächtnisse generell nicht ausweist. Es setzt sich aber auch bei der Beurteilung öffentlicher Testamente der Vorrang des deutschen Sachenrechts durch, so dass eine zusätzliche Auflassung verlangt werden muss, die dann aus sich heraus Eintragungsgrundlage ist. Nachzuweisen sind dazu also Erbfolge und Auflassung. Ob und inwieweit die Auflassung hingegen von einem testamentarischen Vermächtnisanspruch als causa gedeckt ist, spielt für den Grundbuchvollzug anschließend keine Rolle. § 925a BGB wendet sich ohnehin allein an den Notar. EU-Recht steht im Verhältnis zu Drittstaaten nicht entgegen.

[316] BGH RPfleger 1995, 213 = DNotZ 1997, 704.

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