Rz. 141

Für sie gilt das für den Erbschein Gesagte entsprechend.[276] Zur Erteilung zuständig ist jedoch nur der Richter (§§ 3 Nr. 2c, 16 RpflG). § 18 Abs. 2 HöfeO ist auf die Zeugniserteilung nicht anzuwenden.[277]

[276] BayObLG DNotZ 1990, 86 = DNotZ 1991, 550.
[277] OLG Oldenburg RdL 1953, 281; BGH NJW 1972, 582.

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