Rz. 30

Die transmortale Generalvollmacht (Entsprechendes muss erst recht für die Spezialvollmacht gelten) wird durch eine letztwillig angeordnete Testamentsvollstreckung nicht verdrängt. Weder erlischt sie automatisch mit Beginn (oder womöglich schon mit Anordnung) der Testamentsvollstreckung, noch kann der Testamentsvollstrecker die Vollmacht generell widerrufen. Das Verhältnis von transmortaler Vollmacht und Testamentsvollstreckung ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.[40] Widerrufen kann aber der Erbe, und zwar jeder Miterbe für sich (ausgenommen im Fall der unwiderruflichen, weil im Interesse des Bevollmächtigten erteilten Vollmacht – bei Generalvollmacht kaum denkbar). Insoweit ist die Testamentsvollstreckung dann wieder beständiger als eine Vollmacht.

[40] BGH DNotZ 2023, 631; OLG München ZEV 2012, 376; Glenk NJW 2017, 452, 453.

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