Rz. 169

Das GBA hat zu prüfen:

die Form des Zeugnisses; das für den Erbschein Gesagte gilt entsprechend (§ 3 Nr. 2c i.V.m. § 16 RpflegerG).
Den Inhalt: Zur Erteilung ist nur der Rechtspfleger zuständig. Das Zeugnis hat den Übergang des Gesamtgutes im Wege der Rechtsnachfolge auf eine bestimmte Person zum Inhalt. Nur die Namen, nicht die Anteile des Verstorbenen und des überlebenden Ehegatten sowie der Abkömmlinge sind anzugeben. Sind jedoch neben gemeinschaftlichen auch einseitige Abkömmlinge vorhanden, so ist der Bruchteil des Gesamtgutes anzugeben, welcher Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft geworden ist.[330] Fallen anteilsberechtigte Abkömmlinge vor Erteilung des Zeugnisses weg, so sind die nunmehr Berechtigten anzugeben. Fallen sie nach Erteilung des Zeugnisses weg, so kann das Zeugnis auf Antrag berichtigt werden.[331]
[330] KG KGJ 34, 231; KG DNotZ 1934, 616.
[331] KG OLGZ 7, 58; KG OLGZ 26, 318.

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