Rz. 41

Das GBA hat bei Vorlage des Erbscheins eine nur beschränkte Prüfungsberechtigung hinsichtlich der Zuständigkeit und des (äußeren) Inhalts. Im Übrigen entfaltet der Erbschein Tatbestandswirkung.[66] Darüber darf sich das GBA selbst dann nicht hinwegsetzen, wenn eine Betroffenenbewilligung vorgelegt wird.[67]

 

Rz. 42

Das GBA überprüft die Erteilung durch die sachlich allein zuständigen Nachlassgerichte (unter Berücksichtigung landesrechtlicher Besonderheiten in Baden-Württemberg und der DDR). Auch bei testamentarischer Erbfolge, jedenfalls nach deutschem Erbstatut, ist die Erteilung abstrakt delegierbar vom Richter auf den Rechtspfleger (§ 16 Abs. 2 RPflG), so dass der unter Missachtung der funktionalen Zuständigkeit erteilte Erbschein wirksam ist (weswegen insbesondere eine Rechtszersplitterung infolge des Landesrechtsvorbehalts, § 19 RpflG, die GBA nicht berührt).

 

Rz. 43

Die Beachtung der örtlichen Zuständigkeit ist für die Wirksamkeit irrelevant nach § 2 Abs. 3 FamFG.

 

Rz. 44

Sachlich zuständig innerhalb der Gerichtsorganisation ist grundsätzlich der Rechtspfleger (§§ 3 Nr. 2c u. 16 Abs. 1 Nr. 6 RpflG); wurde von ihm die Zuständigkeit überschritten, so gilt § 8 RpflG.

Eine andere sachliche Zuständigkeit besteht aufgrund Art. 147 EGBGB in Baden-Württemberg (i.V.m. §§ 1, 38 LFGG BW).

[66] OLG Frankfurt BeckRS 2011, 00232; OLG Bremen FamRZ 2012, 335.
[67] OLG München RNotZ 2012, 286 (auf Eintragung eines Nacherbenvermerks).

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