Rz. 3

Erbfolge ist der mit dem Tode einer Person eintretende Übergang eines bestimmten Vermögens als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (§ 1922 BGB); dieser Übergang kann auf Gesetz (§§ 19241936 BGB) oder auf einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) beruhen. Bei Ausländern kann die Erbfolge auch auf ausländischem Recht beruhen.[6]

 

Rz. 4

Grundsätzlich muss es sich um den Tod einer Person handeln. Gleichgültig ist dabei, ob sie geschäftsfähig war oder nicht, gleichgültig ist weiter, ob es sich um einen Inländer, Ausländer oder einen Staatenlosen handelt. § 35 GBO gilt insoweit ohne Einschränkung.[7] § 35 GBO ist eine Norm des deutschen Registerverfahrensrechts und bleibt vom Erbstatut als Vorfrage des materiellen Erbrechts unbeeinflusst. Zeitlich umfasst der Begriff alle Todesfälle nach dem 1.1.1900.

 

Rz. 5

Keine Erbfolge liegt vor beim Erwerb aufgrund eines schuldrechtlichen Vermächtnisses (insbesondere gem. § 1939 BGB), eines Erbschaftskaufs (§ 2371 BGB), bei Übertragung eines Erbanteils,[8] der Abschichtung oder der Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts auf den Vorerben.[9]

[6] LG Aachen Rpfleger 1965, 234.
[7] LG Aachen Rpfleger 1965, 233.
[8] RG RGZ 64, 173.
[9] KG DNotZ 1933, 291.

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