Rz. 91
Öffentliche Testamente reichen grundsätzlich nach Abs. 1 u. 2 ebenfalls für den Nachweis der Erbfolge aus. Das GBA hat hier besondere Prüfungspflichten. Im Rahmen des Abs. 1 S. 2 hat das GBA auch andere öffentliche Urkunden als die Verfügung von Todes wegen zu berücksichtigen, vor allem Personenstandsurkunden.[156] Deswegen kommt ein Verlangen nach Beibringung eines Erbscheins nicht in Betracht, solange es allein um die Berücksichtigung von Dokumenten geht, die das GBA gem. § 29 GBO selbst auch als tauglichen Nachweis berücksichtigen müsste. Außerdem kann das GBA aktenkundiges Wissen aus anderen Abteilungen desselben Gerichts beiziehen und ausnutzen.[157]
Rz. 92
Aus der Verwendbarkeit erbfolgerelevanter notarieller Urkunden gegenüber dem GBA folgt in der Gesamtbetrachtung ein erheblicher Kostenvorteil.[158]
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