Rz. 21

Eine weitere Löschungserleichterung enthalten §§ 18, 19 GBMaßnG: Bei Löschung umgestellter Hypotheken oder Grundschulden, deren Nennbetrag 3.000 EUR nicht übersteigt, sowie zur Löschung umgestellter Rentenschulden und Reallasten, deren Jahresleistung nicht mehr als 15 EUR beträgt, kann sich das GBA auch dann mit anderen, nicht der Form des § 29 GBO entsprechenden Beweismitteln begnügen, wenn die Beschaffung des Erbscheins nur mit einem verhältnismäßigen Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Auch eine Versicherung an Eides Statt kann zugelassen werden (§§ 18, 19 GBMaßnG).[24]

[24] BGBl I 1986 i.d.F. von Art. 7 Abs. 7 des Gesetzes zur Umstellung der Vorschriften auf den EUR (BGBl I 2000, 907).

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