Rz. 14
Der Nachweis der Erbfolge kann durch ein Überweisungszeugnis geführt werden (§§ 36, 37 GBO). Jedoch genügt ein Auseinandersetzungszeugnis nach § 36 GBO nicht, das unzulässigerweise erteilt worden ist, obwohl die Erbengemeinschaft hinsichtlich des Nachlassgrundstückes nicht aufgelöst werden soll.[22]
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