Rz. 14

Der Nachweis der Erbfolge kann durch ein Überweisungszeugnis geführt werden (§§ 36, 37 GBO). Jedoch genügt ein Auseinandersetzungszeugnis nach § 36 GBO nicht, das unzulässigerweise erteilt worden ist, obwohl die Erbengemeinschaft hinsichtlich des Nachlassgrundstückes nicht aufgelöst werden soll.[22]

[22] KG HRR 39 Nr. 1363.

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