Rz. 12

Weiter ist ein Nachweis der Erbfolge entbehrlich für den Testamentsvollstrecker, wenn und soweit die Erben nicht im Grundbuch eingetragen werden müssen. Der Erbschein ist jedoch sofort erforderlich, sobald der Erbe (trotz angeordneter Testamentsvollstreckung) eingetragen werden soll[19] oder will oder in Nebenaspekten (Erbenzustimmung zu einer Testamentsvollstreckerverfügung, deren Entgeltlichkeit nicht nachgewiesen werden kann[20]) die Erben nachgewiesen werden müssen. Auf die Beurteilung des Testamentsvollstreckers, wer Erbe ist, darf das GBA nicht angewiesen sein.

[19] KG JW 1938, 123; BayObLG BayObLGZ 1994, 39 = Rpfleger 1994, 41; OLG München FGPrax 2011, 228.
[20] KG JFG 18, 161.

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