Rz. 48

Der Erbschein ist allein darauf zu prüfen, ob er von der sachlich zuständigen Behörde erteilt worden ist und ob er das Erbrecht formell und unzweideutig bezeugt.[76] Sonst ist er auf seine Richtigkeit nicht nachzuprüfen.[77] Eine weitere Prüfung hat nicht stattzufinden.

Das GBA hat daher zu prüfen:

 

Rz. 49

a) Die Angabe des Namens des Erblassers und der Erben. Erbeserben können nicht unmittelbar als Erben angegeben werden. In einem solchen Fall ist für jeden Erbfall ein besonderer Erbschein zu erteilen.[78] Die Zusammenfassung mehrerer Erbscheine in einer Urkunde ist zulässig, jedoch nicht praktisch.

 

Rz. 50

b) Das Erbrecht ist festzustellen. Unzulässig ist eine reine Wiedergabe der Bestimmung des Testaments. Ist der Erbschein unvollständig oder enthält er nicht die in dem Gesetz vorgesehenen Angaben, z.B. Erbquoten, so liegt ein für das GBA maßgebender Erbschein überhaupt nicht vor.[79]

 

Rz. 51

Zulässig ist neben der Erteilung des Erbscheins über das gesamte Erbrecht auch die Erteilung über einen einzelnen Erbteil (Teilerbschein) oder mehrere Erbteile (Gruppenerbschein), der auch als Zusammenfassung mehrerer Teilerbscheine in einer Urkunde[80] oder auch als gemeinschaftlicher Teilerbschein[81] oder als Gruppenerbschein ausgestellt werden kann. Auch die Ausstellung eines Erbscheins über einen Mindesterbteil ist zulässig, wenn das Erbrecht im Übrigen im Ungewissen ist.[82] Durch die mehreren Teilerbscheine muss die gesamte Erbfolge nachgewiesen sein. Es ist nicht möglich, aufgrund eines Teilerbscheins nur einige von mehreren Erben ins Grundbuch einzutragen, die übrigen aber unerwähnt zu lassen.[83]

 

Rz. 52

Das GBA hat die Angabe der Erbteile jedoch nur bei der Feststellung zu beachten, ob das Erbrecht in vollem Umfang nachgewiesen ist, da eine Eintragung der Erbteile in das Grundbuch nicht erfolgen kann, wenn das Eigentum nicht zu 100 % ausgeschöpft wird. Weiter sind die Erbteile zu beachten, wenn ein Miterbe über seinen Anteil ganz oder teilweise verfügt. Eine inhaltliche Prüfung der Erbteile erfolgt nicht.

 

Rz. 53

c) Ein gegenständlich beschränkter Erbschein kann bei Vorhandensein inländischen Vermögens eines ausländischen Erblassers erteilt werden (§§ 352c Abs. 1, 343 Abs. 2, 3 FamFG).[84] Der EuGH verlangt aber aus übergeordnetem Europarecht eine Normreduktion, wenn eine anderweitige mitgliedstaatliche Zuständigkeit zur Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) besteht.[85] Für Gegenstände, die sich im Gebiet der alten Bundesrepublik befinden und zum Nachlass eines vor dem 3.10.1990 im Gebiet der früheren DDR verstorbenen Erblassers gehören, kann ein gegenständlich beschränkter Erbschein nicht mehr erteilt werden.[86]

 

Rz. 54

Von einem gegenständlich beschränkten Erbschein ist ein Erbschein zu unterscheiden, der nur zu gegenständlich beschränktem Gebrauch erteilt worden ist.

Die Verwendung eines solchen Erbscheins, der zur ausschließlichen Verwendung in einem anderen Verfahren erteilt worden war, hat das Kammergericht[87] für unzulässig bezeichnet. Mit der neuen Rspr.[88] muss demgegenüber jedoch die Auffassung vertreten werden, dass ein solcher kostenrechtlicher Vermerk die Gültigkeit und Wirksamkeit des Erbscheins nicht berührt.[89] Ein nur für Zwecke des Rückerstattungsverfahrens erteilter Erbschein ist daher als Grundlage für die Wiedereintragung des Rückerstattungsberechtigten aufgrund einer Rückerstattungsentscheidung oder eines Rückerstattungsvergleichs verwertbar;[90] im Übrigen kann und darf jedoch die Verwendung eines solchen Erbscheins, der zur Umgehung der Kostenvorschriften führen würde, vom GBA beanstandet werden.

 

Rz. 55

d) Besteht Testamentsvollstreckung, so ist auch diese anzugeben, sofern sie nicht nur für Vermächtnisnehmer besteht. Eine Angabe ist nicht mehr notwendig, wenn die Testamentsvollstreckung weggefallen ist.[91]

Wurde die Testamentsvollstreckung unter einer aufschiebenden Bedingung angeordnet, so ist sie erst nach Eintritt der Bedingung im Erbschein aufzuführen;[92] überflüssig ist die Angabe des Namens und des Aufgabenkreises des Testamentsvollstreckers.

[76] KG OLG 1943, 185; BayObLG DNotZ 1991, 550 (für das Testamentsvollstreckerzeugnis).
[77] BayObLG BayObLGZ 1990, 53 = Rpfleger 1990, 363.
[78] KG KGJ 44, 100.
[79] KG KGJ 34, 227; Haegele, Rpfleger 1951, 547.
[80] KG KGJ 41, 90.
[81] KG JFG 13, 41; OLG München JFG 15, 353.
[82] Vgl. KG JFG 13, 43; OLG München JFG 15, 355.
[83] AG Osterhofen NJW 1955, 468 m. zust. Anm. Thieme.
[84] BGH BGHZ 1, 15 = NJW 1951, 152.
[85] EuGH RNotZ 2018, 486.
[86] BayObLG BayObLGZ 1992, 54 = Rpfleger 1992, 300.
[87] KG HRR 1942 Nr. 109.
[88] BayObLG BayObLGZ 1952, 71 = NJW 1952, 285.
[89] Vgl. auch: OLG Saarbrücken BeckRS 2013, 21866; OLG München FGPrax 2011, 228.
[90] BayObLG BayObLGZ 1952, 71.
[91] KG KGJ 48, 148; KG JFG 18, 225.
[92] KG JFG 10, 73.

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