Rz. 12

Auch das Prüfprogramm ergibt sich aus § 21 Abs. 3 BNotO. Vom Notar wird zunächst eine inhaltliche Überprüfung der Vertretungsmacht verlangt. Der Notar muss in der zusammenfassenden Bescheinigung zwar nicht den Inhalt der Vollmacht referieren. Er muss aber angeben, aufgrund welcher Vollmachten bzw. Vollmachtsurkunde er zur Ausstellung der Vollmachtsbescheinigung kommt. Das ist nach § 21 Abs. 3 S. 3 BNotO ("ist […] anzugeben") zwingendes formelles Erfordernis; ein Verstoß hingegen macht die Bescheinigung für das Verfahren unbrauchbar. Das unterliegt der Prüfungskompetenz der GBA.[15] In Vollmachtsketten ist die Angabe aller Einzelschritte erforderlich.[16]

 

Rz. 13

Aus dem Formulierungsunterschied von § 21 Abs. 3 S. 2 BNotO ("darf [...] nur") zu S. 3 ("ist [...] anzugeben") könnte man zwar schließen, dass die Einhaltung der Vollmachtsvorlage auf öffentliche/öffentlich-beglaubigte Urkunden rein interne Amtspflicht des Notars ist, so dass die Nichteinhaltung die Wirksamkeit der Bescheinigung unberührt lässt. Da aber sowieso zwingend anzugeben ist, auf welche Dokumente der Notar die Bescheinigung stützt, sollte vorsorglich auch deren Charakter als öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunde angegeben werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die GBA diese Unklarheit nehmen, um den Aussagegehalt der Bescheinigung insgesamt in Zweifel zu ziehen.

[15] BGH FGPrax 2017, 1; OLG Frankfurt NotBZ 2016, 224 (Vorinstanz zu BGH); OLG Nürnberg NJW 2017, 2481; OLG Hamm Rpfleger 2016, 550 = MittBayNot 2017, 93.
[16] BGH FGPrax 2017, 1; Bauer/Schaub/Schaub, § 34 Rn 10.

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