Rz. 29

Der Nachweis von Firmen- oder Namensänderungen sowie Rechtsnachfolgen ist insbesondere dann erforderlich, wenn der im Grundbuch eingetragene Inhaber die Bewilligung nunmehr unter anderem Firmennamen abgibt. Sofern es sich hierbei um eine Firma oder eine Gesamtrechtsnachfolge handelt, ist die Verwendung der Notarbescheinigung unproblematisch. Es genügt wegen § 20 UmwG eine Bescheinigung aus dem Register des übernehmenden Rechtsträgers. Bei partiellen Gesamtrechtsnachfolgen (Spaltungen im Sinne des UmwG) muss nicht nur die Rechtsnachfolge an sich, sondern auch die Zugehörigkeit des konkreten Vermögengegenstandes zum übergehenden Vermögen nachgewiesen werden.[32] Dies ist allein auf der Grundlage der Handelsregistereintragung nicht möglich. Die zugrundeliegenden Vereinbarungen nebst Inventaren sind in der Form des § 29 GBO vorzulegen (§ 126 Abs. 2 S. 2 UmwG i.V.m. § 29 GBO).[33] Dasselbe gilt für eGbR hinsichtlich der Namensänderung. Insoweit ist die Differenzierung Firma (als kaufmännische Bezeichnung, § 17 HGB)/Name (als sonstige Bezeichnung) ohne Bedeutung.

[32] OLG Frankfurt NJOZ 2012, 1396; auch: BGH DNotZ 2008, 468; KG ZIP 2014, 1732.
[33] Bauer/Schaub, § 32 Rn 18; BeckOK/Hügel/Otto, § 32 Rn 39.

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